Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 137d

§ 137d – Organe

Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

Kurz erklärt

  • Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung sind verantwortlich für die Seemannskasse.
  • Sie handeln nach den geltenden Gesetzen für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • Die Verwaltung erfolgt gemäß der Satzung der Seemannskasse.
  • Die Seemannskasse ist Teil der Deutschen Rentenversicherung.
  • Die Organe vertreten die Interessen der Seemannskasse.